Forstschutz: Baum fällt! – Oder nicht?

Kübler® Forstbekleidung für Baumfällsaison

Der Sommer neigt sich dem Ende zu und auch die Natur stellt sich langsam auf die neue Jahreszeit ein. Doch wenn der Herbst Einzug hält fallen nicht nur die bunten Blätter zu Boden, sondern auch ganze Bäume – denn ab dem ersten Oktober beginnt in Deutschland die sogenannte Baumfällsaison im Rahmen des Forstschutzes.

Laut dem Bundesnaturschutz ist es zwischen dem 1. März und dem 30. September verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes oder gärtnerisch genutzten Flächen stehen, zu fällen. Auch Hecken, Gebüsche und andere Gehölze dürfen in diesem Zeitraum nicht abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden. Das bedeutet, dass die Pflanzen bis auf den Stock heruntergeschnitten werden, damit sie neu austreiben und dichter wachsen können. In der freien Natur gilt dieses Verbot sogar das ganze Jahr über. Zu einer gärtnerischen Nutzung zählen erwerbsgartenbaulich genutzte Flächen, Hausgärten, Kleingartenanlagen und Streuobstwiesen. Nicht unter diesen Begriff fallen somit zum Beispiel Grünflächen, Parkanlagen, Sportplätze, Böschungen oder Straßengräben.

Diese Regel dient vor allem dem Schutz der Natur, denn von Oktober bis Februar nisten Vögel in den Bäumen. Grundsätzlich gilt, dass Bäume nicht gefällt werden dürfen, wenn in ihnen wildlebende Tierarten, wie Fledermäuse, Wespen oder Hornissen, wohnen. Daher gibt es zusätzlich Brutstätten, die regelmäßig wiederbesiedelt werden und auch außerhalb dieser Brutzeit geschützt werden müssen. Darüber hinaus genießen Landschaftsschutzgebiete oder Bäume, die in einer Gegend mit hoher Besiedlungsdichte stehen, einen besonderen Schutz.

Doch es gibt auch praktische Gründe, weshalb sich das Fällen im Winter eher anbietet. Denn wenn die Temperaturen sinken, setzt die Wachstumsperiode der Bäume aus und es fließt weniger Wasser durch die Adern im Holz. Das bedeutet, dass das geschlagene Holz schneller trocknet und somit früher als Brennholz verwendet werden kann. Außerdem verlieren die Bäume im Winter ihre Blätter und sind somit leichter zugänglich für Baumschnittarbeiten.

Wo darf man wann?

Wer also einen Baum fällen will, muss sich an einige Vorschriften und Regelungen halten. Diese variieren allerdings häufig von Bundesland zu Bundesland. Denn laut Bundesnaturschutzgesetz darf jedes Land seine eigenen Naturschutzgesetze und –ziele formulieren. Wann, wo, was gefällt oder beschnitten werden darf, können Sie in dieser Übersicht für das jeweilige Bundesland nachlesen:

Kommunale Unterschiede

Doch neben diesen Regelungen der Bundesländer sollte man sich auch über eventuelle lokale Vorschriften informieren, wenn ein Baum gefällt werden soll. Oft gibt es kommunale Baumschutzsatzungen in denen auf ortsspezifische Besonderheiten eingegangen wird. Darin steht für welchen Stammumfang oder für welche Baumarten spezielle Regeln gelten. In Nürnberg beispielsweise unterliegen Bäume der Verordnung zum Schutz des Baumbestandes, wenn sie „einen Stammumfang von mindestens 80 cm gemessen in 100 cm über dem Erdboden aufweisen oder als Ersatz für Bestandsminderungen gepflanzt worden sind.“ Nicht unter Schutz stehen in Nürnberg zum Beispiel Obstbäume, außer Walnuss und Esskastanie. In diesen kommunalen Satzungen ist auch geregelt, ob eine Baumfällung vorher von der Behörde genehmigt werden muss.

Im privaten Garten muss außerdem darauf geachtet werden, ob sich ein Gehölz auf einer Grundstücksgrenze befindet. Denn dann handelt es sich um einen sogenannten Grenzbaum, bei dem das Einverständnis der Nachbarn benötigt wird. Das gleiche gilt auch in Gärten von Eigentumswohnungen. Ein Fällen des Baumes muss dann zuerst in einer Eigentümerversammlung beschlossen werden, sonst kann der voreilige Baumfäller sogar zu einem Schadensersatz verpflichtet werden.

Ausnahmen bestätigen die Regeln

Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse stehen, dürfen auch außerhalb der Baumfällsaison ausgeführt werden. Im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 28. Februar darf eine ordnungsgemäße Nutzung und Pflege stattfinden, welche den Bestand erhält und der Gesunderhaltung der Bäume dient. Weitere Ausnahmen sind Handlungen, die im öffentlichen Interesse stehen und behördlich zugelassen und durchgeführt werden. Dazu zählen beispielsweise Maßnahmen zur Verkehrssicherheit oder zur Erhaltung von Gewässern.

Forstarbeiter in Baumwipfel bei der Arbeit

Letztendlich gilt es festzuhalten, dass Bäume im Garten bestenfalls zwischen November und Februar gefällt werden sollten. In jedem Fall muss das Fällgebiet vorher abgesichert werden, damit keine Personen gefährdet oder Gegenstände beschädigt werden. Im Zweifelsfall sollte man immer den Profi ans Werk lassen, denn professionelle Baumpfleger können das Fallverhalten eines Baumes besser einschätzen. Der Baum kann beispielsweise unter Spannung stehen und einen Entlastungsschnitt benötigen oder durch Faulstellen im Holz anders fallen als erwartet. Als privater Kleingärtner sollte man sich also gut informieren und sich an die kommunalen Regeln halten. Denn wer einfach so „darauf los fällt“, dem droht nicht nur das Risiko eines artenschutzrechtlichen Verstoßes, es kann auch ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro anfallen.

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One Reply to “Forstschutz: Baum fällt! – Oder nicht?”

  1. Die Informationen, die Sie hier zum Thema Baumfällung bereitstellen, bieten einen guten Überblick. Jetzt sollte ich in der Lage sein, eine bessere Entscheidung zu treffen. Meiner Meinung nach sollte dies immer in einer gut informierten Weise geschehen.

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